Fragen & Antworten zur regionalen Schulentwicklung

Veröffentlicht am 16.05.2013 in Landespolitik

Kultusminister Andreas Stoch hat in einer Regierungserklärung im Landtag weitere Präzisierungen zur Schulentwicklungsplanung in Baden-Württemberg vorgestellt. Wir präsentieren hier zentrale Fragen und Antworten zu diesem wichtigen Thema.

Warum braucht Baden-Württemberg eine regionale Schulentwicklung?

Baden-Württemberg steht im Hinblick auf die Weiterentwicklung seiner Bildungslandschaft vor erheblichen Herausforderungen. Eine davon ist die Anpassung der Schulstrukturen an die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen, dabei vor allem an den demografischen Wandel.

Der Schülerrückgang lässt sich schon seit längerem deutlich in den Statistiken ablesen. Bei den Hauptschulen gibt es seit über einem Jahrzehnt einen starken Rückgang bei den Übergangszahlen von der Grundschule. Die Zahl sank von rund 40.000 Schülerinnen und Schüler im Jahr 2001 auf zirka 23.800 im Jahr 2011 und knapp 15.000 im Jahr 2012.

Das Kultusministerium geht davon aus, dass die Zahl der Schüler an allen Schularten bis zum Jahr 2025 insgesamt um knapp ein Fünftel weiter zurückgehen wird. Nicht nur die demografische Entwicklung in Baden-Württemberg, sondern auch das sich verändernde Schulwahlverhalten der Eltern machen eine gemeinsam getragene regionale Schulentwicklung im Land erforderlich.

Die grün-rote Landesregierung stellt sich dieser Herausforderung, nachdem CDU und FDP diese Aufgabe trotz der sich deutlich abzeichnenden Entwicklung ein Jahrzehnt lang ignoriert haben. Die letzte regionale Schulentwicklungsplanung ist rund 40 Jahre alt.

Was sind die Ziele der regionalen Schulentwicklung?

Ziel der regionalen Schulentwicklung ist, dass alle Schülerinnen und Schüler in zumutbarer Erreichbarkeit von ihrem Wohnort den von ihnen angestrebten Schulabschluss erlangen können.

Zudem sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, unter denen sich Schulen auf die veränderten Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Begabungsvielfalt der Schülerinnen und Schüler, besser einstellen können. Die regionale Schulentwicklung trägt deshalb Sorge für pädagogisch leistungsfähige Schulstandorte.

Diese Ziele wollen wir durch Umsetzung eines Zwei-Säulen-Systems verwirklichen. Eine dieser beiden Säulen wird auch weiterhin das Gymnasium sein. Das Gymnasium ist in Baden-Württemberg ein Garant für den Erwerb eines hoch anerkannten Bildungsabschlusses, der für die jungen Menschen hervorragende Möglichkeiten für eine anschließende Berufsausbildung oder ein Studium ermöglicht.

Die andere Säule soll ein integrativer Bildungsweg sein, der sich aus den bisherigen Schularten entwickelt. Dies erreichen wir dann, wenn alle diese Schulen die Gewähr dafür bieten, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Begabung angemessen zu fördern.

Die Gemeinschaftsschule ist besonders geeignet, um diesen integrativen Bildungsweg zu ermöglichen.

Welche Mindestgröße soll für Schulstandorte gelten?

Weiterführende Schulen sollen am Ende der Planungsprozesse dauerhaft in den Eingangsklassen mindestens 40 Schülerinnen und Schüler aufweisen. Bei allgemein bildenden Gymnasien haben die Eingangsklassen bei Neueinrichtungen mindestens 60 Schülerinnen und Schüler.

Müssen Schulen, die derzeit weniger als 40 Schüler in der Eingangsklasse haben um ihren Standort bangen?

Nein. Derzeit haben zwar über 800 der Haupt- und Werkrealschulen weniger als 40 Schülerinnen und Schüler in der Eingangsklasse. Wir wollen aber den Prozess zur regionalen Schulentwicklung starten, um viele von ihnen mit einer guten pädagogischen Qualität aufrecht zu erhalten. Am Ende des Prozesses sollen die Schulen dauerhaft mindestens 40 Schüler in der Eingangsklasse haben, neugegründete Gymnasien 60.

Für welche Schulen gelten die genannten Mindestgrößen?

Für Haupt-/Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen. Die Mindestgrößen gelten nicht für berufliche Schulen und Sonderschulen, hier bedarf es aufgrund der Komplexität einer gesonderten Betrachtung. Soweit Schülerströme der allgemein bildenden Schulen Bedeutung für die beruflichen Schulen haben, werden wir sie in die regionale Schulentwicklung einbeziehen.

Werden auch die Grundschulen in den Prozess einbezogen?

Nein, sie sind kein Bestandteil des Prozesses. Für sie gilt nach wie vor der Grundsatz „Kurze Beine, kurze Wege“.

Wann wird der Prozess einer regionalen Schulentwicklung ausgelöst?

Der Prozess wird ausgelöst, wenn:
a) ein öffentlicher Schulträger einen Antrag z.B. auf Einrichtung einer neuen Schule oder auf Umwandlung einer bestehenden Schule stellt;
b) ein öffentlicher Schulträger den Start eines regionalen Schulentwicklungsprozesses von sich aus initiiert;
c) wenn eine öffentliche Schule keine Eingangsklasse mehr bilden kann, also weniger als 16 Schüler und Schülerinnen aufweist.

Wie soll das Verfahren der regionalen Schulentwicklung konkret aussehen?

Der gesamte Prozess ist als Dialog- und Beteiligungsverfahren konzipiert. Er besteht aus mehreren Phasen.

Information und Beratung: Die Staatlichen Schulämter und die Regierungspräsidien ermitteln zunächst die Schülerströme und danach bestimmen sie die jeweiligen Raumschaften. Sie haben vor allem die Aufgabe, den Prozess durch Informationen und Beratung zu begleiten, zum Beispiel durch die Erarbeitung von Daten zu Schulen, also zur Ist-Situation oder zu den erwarteten Übergangszahlen. Sie entwickeln darüber hinaus Prognosen zu den Schülerströmen auf der Grundlage der Daten zur Bevölkerungsentwicklung.

Dialogprozess: Durch einen gezielten Dialogprozess soll somit bereits im Vorfeld der Antragstellung nach Paragraf 30 Schulgesetz abgeklärt werden, ob und inwieweit die Interessen anderer Kommunen im Einzugsbereich des Antragstellers tangiert sein könnten. In dieser ersten Phase kommt es entscheidend darauf an, im Zuge eines strukturierten Dialogs mit verschiedenen Interessenvertretern innerhalb der Kommunen und in der Region eine gemeinsame Vision und Konzeption für das künftige Schulangebot zu entwickeln.

Antragsstellung: Der Gegenstand einer weiteren Phase ist die Antragstellung, wenn ein Schulträger nach § 30 Schulgesetz Handlungsbedarf sieht und einen Antrag stellt. Die Schulverwaltung prüft dabei, ob sämtliche Aspekte des öffentlichen Bedürfnisses gewürdigt werden. Hierzu gehören nicht nur die Interessen der antragstellenden Gemeinden, sondern auch der übrigen Gemeinden in der Raumschaft. Bei Bedarf wird ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Die Stellungnahmen der anderen Gemeinden werden bei der Antragsprüfung im Sinne des öffentlichen Bedürfnisses gewürdigt.

Entscheidungsphase: In der letzten Phase, der „Entscheidungsphase“, wird – sofern ein Konsens zwischen allen Akteuren gefunden wurde - der regionale Schulentwicklungsprozess nach § 30 Schulgesetz zu einer Entscheidung führen. Wird in dieser Phase kein Konsens gefunden, gehen die Akteure in ein Schlichtungsverfahren, das von den Regierungspräsidien durchgeführt wird. In einem solchen Dissensfall werden die Stellungnahmen der beteiligten Schulträger nochmals geprüft und nach Möglichkeit alternative Vorschläge entwickelt und abgestimmt. Sofern andere Lösungsansätze ebenfalls nicht konsensfähig sein sollten, entscheidet die Schulverwaltung abschließend über Ablehnung oder Genehmigung des Antrags.

Sollte ein Schulträger bei Unterschreitung der Mindestschülerzahlen trotz entsprechender Hinweise der Schulverwaltung nicht aktiv werden, so hebt diese den Schulstandort auf, wenn die vorgeschriebene Mindestgröße in der Eingangsklasse in zwei aufeinander folgenden Jahren unterschritten wird und kein Ausnahmetatbestand vorliegt.

Auch in diesem Hinweisverfahren, wonach ein Standort die notwendigen Mindestgrößen nicht erreicht, sollen die Interessen der Nachbargemeinden geprüft und gewürdigt werden. Das Verfahren endet hier ebenfalls mit einer Entscheidung der Schulverwaltung.

Wer verantwortet das Verfahren?

Staatliches Schulamt, Regierungspräsidien und Schulträger begleiten das Verfahren partnerschaftlich und arbeiten an einer gemeinsamen Lösung für eine regionale Schulentwicklung.

Wer trifft im Konfliktfall letztendlich die Entscheidung?

Die Schulverwaltung. Allerdings verfolgt die regionale Schulentwicklung primär das Ziel, mit den Schulträgern zu einer partnerschaftlichen Lösung zu gelangen. Das Kultusministerium geht davon aus, dass dies in der großen Mehrheit der Prozesse der Fall sein wird.

Gibt es Ausnahmeregelungen?

Ja, das ist vorgesehen. Eine mögliche Ausnahmeregelung für den Weiterbestand einer Schule bei Unterschreiten der Mindestgröße ist, wenn in zumutbarer Erreichbarkeit keine andere Schule einen entsprechenden Bildungsabschluss anbietet.

Was sind die nächsten Schritte im Anschluss an die Regierungserklärung zur regionalen Schulentwicklung?

Das Kultusministerium macht noch vor der Sommerpause dem Ministerrat einen konkreten Vorschlag für die Eckpunkte eines Gesetzentwurfs zur Einführung der regionalen Schulentwicklung.

Diese Eckpunkte sind Richtschnur für die Genehmigungspraxis bei der dritten Genehmigungsrunde der Gemeinschaftsschulen. Sie geben damit nicht nur der Schulverwaltung, sondern auch den kommunalpolitisch Verantwortlichen Planungs- und Handlungssicherheit.

Der Gesetzentwurf soll im Jahr 2014 in Kraft treten.

Wann startet der Prozess?

Die Vorbereitungen für den Prozess sind bei der Schulverwaltung seit längerem im Gange. Der Ministerratsbeschluss gibt Handlungsrichtlinien für den sofortigen Start des Prozesses zur regionalen Schulentwicklung.


Downloads:

Fragen & Antworten zur regionalen Schulentwicklung (PDF)

 

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